Allgemeine Lieferbedingungen der Bellinger-Hammer GmbH

Hier sehen Sie unsere neuen Lieferbedingungen der Bellinger-Hammer GmbH.

Die Lieferbedingungen können Sie sich auch hier noch einmal als PDF herunterladen:

Lieferbedingungen 2012 PDF (74KB)

1. Allgemeines/Preise

1.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten für unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich diese

Lieferbedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Alle Bestellungen sind für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auch Preis- und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind. 

1.2 Unsere Preise sind Europreise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich für die  Lieferung ab Werk, unver-

packt und ausschließlich Umsatzsteuer, die zum jeweils gültigen Satz gesondert in Rechnung gestellt wird. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

1.3 Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu

vertreten haben, kann der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöht werden. Erhöht sich der Gesamtpreis um mehr als 40 Prozent, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

1.4 Teillieferungen sind zulässig. Bei allen Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware insgesamt oder die Teillieferung bereitgestellt und dies dem Besteller angezeigt haben. 

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Zahlungen sind wie folgt zu leisten:

a) Bei Geschäften mit einem Bestellwert bis 5.000,00 €: netto Kasse bei Lieferung und Erhalt der Rechnung

b) Bei Geschäften mit einem Bestellwert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten: 

Ein Drittel des Bestellwertes bei Vertragsschluss, der Rest bei Lieferung

c) Bei Geschäften mit einem Bestellwert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist von mehr als 3 Monaten: 

Je 30 Prozent des Bestellwertes bei Vertragsschluss, nach Ablauf des ersten und nach Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten oder einer angemessenen Lieferfrist und die restlichen 10 Prozent des Bestellwertes bei Lieferung

Verzögert sich die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so gilt die Lieferung mit der Anzeige der Versandbereitschaft oder der Abholbereitschaft als erfolgt. Teilabrechnungen sind zulässig. 

2.2 Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungstellung frei unserer Zahlstelle zu leisten. 

Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur dann, wenn vereinbart, angenommen. Diskont- und Einzugsspesen sind uns unverzüglich zu vergüten.

2.3 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungs- oder

Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Wir sind berechtigt, die Ausübung eines solchen Zurückbehaltungsrechtes durch Sicherheitsleistung –auch durch Bürgschaft- abzuwenden. 

2.4 Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er –unbeschadet aller anderen

Rechte unsererseits- ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 12 Prozent p. a. zu zahlen, soweit der Besteller nicht einen geringeren oder wir einen höheren Schaden nachweisen. 

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die gelieferten oder noch zu liefernden Waren – wozu auch die für den Besteller zur Fertigung hergestellten Werkzeuge im Rahmen nachfolgender Ziffer 9. gehören – bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden

Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

3.2 Der Besteller tritt für den Fall –im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässiger- Weiterveräußerung

oder Vermietung der Vorbehaltsware und schon jetzt bis zur Tilgung unserer sämtlichen Forderungen die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderung gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Klärungen bedarf. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung, nicht aber zur Verfügung hierüber in anderer Weise, berechtigt. Auf Anforderung hat der Bestellter die Abtretung dem Kunden bekanntzugeben und uns alle für die Geltendmachung der Rechte erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen.

3.3 Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so

erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für uns, wir werden unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache, vorbehaltlich Ziffer 3.4.

3.4. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller

auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es weiterer besonderer Klärung bedarf. 

3.5 Kommt der  Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder

teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt oder liegt eine sonstige wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers vor, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen und können die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt direkt geltend machen. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. 

3.6 Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung ins-

gesamt um mehr als 20 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihm aus diesen Gründen zustehende überhöhte Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben. 

4. Ausführungszeit

4.1 Termine und Fristen für die Fertigstellung bzw. die Ausführung der Lieferung sind nur verbindlich, wenn sie von 

uns ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt worden sind, und beginnen mit diesem Zeitpunkt.

4.2 Die Einhaltung der Termine und Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unter-

lagen und zu erteilender Freigaben und Informationen sowie die rechtzeitige Erfüllung aller seiner Mitwirkungsverpflichtungen voraus. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, z. B. infolge höherer Gewalt, Streik oder verspäteten Zulieferung von Material, Verzögerungen durch schwerwiegende Störungen des Betriebes, so verlängert sich die Ausführungszeit um diesen Zeitraum.

5. Abnahme/Prüfung

5.1 Ist eine Abnahmeprüfung des Liefergegenstandes vorgesehen, so hat sie in unserer Werkstatt zu erfolgen.

Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Besteller bis zur Beendigung der Prüfung berechtigte Beanstandungen nicht geltend macht. 

5.2 Wird der Liefergegenstand versandt, sind Beanstandungen unverzüglich und schriftlich direkt nach Wareneingang gegenüber uns zu rügen. 

5.3 Wird die gelieferte Ware weiterverarbeitet oder in Gebrauch genommen, gilt eine etwa erforderliche Abnahme –unabhängig von handelsrechtlichen Rügepflichten- als erfolgt.

6. Rücktritt/Kündigung

6.1 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Erfüllung des Vertrages aus von uns nicht zu vertrenden

Gründen unmöglich wird oder uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Dies gilt auch, wenn es uns nicht möglich ist, eine Ware in der vorgegebenen Weise zu fertigen (z. B. Werkstoff bricht beim Biegen) und der Besteller auf unsere Änderungsvorschläge zum Material, der Form oder der Fertigungsweise unter Berücksichtigung sich dadurch ggf. verändernder Preise nicht einzugehen bereit ist. 

6.2. Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, liegt eine Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Bestellers vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt oder tritt eine sonstige wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers ein, sind wir berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. 

6.3 Kündigt der Besteller, ohne dass wir dies zu vertreten haben, nach vertraglicher oder gesetzlicher Maßgabe oder erklären wir uns auf eine unberechtigte Kündigung mit einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung einverstanden, steht uns die vertragliche Vergütung zu, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Besteller im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen oder wir keinen geringeren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweisen, wird dieser mit 40 Prozent der Nettovergütung für die von uns noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. 

7. Gewährleistung

7.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, sind die Ansprüche des Bestellers nach unserer Wahl auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs an, vorausgesetzt, der Liefergegenstand wurde nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, was uns unverzüglich schriftlich gemeldet werden muss.

7.2 Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelbeseitigung befreit. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

7.3 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Folgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 

8. Haftung

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften wir und unsere Erfüllungs- und Verrichtungshilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 250.000,00 € je Schadensereignis und 500.000,00 € insgesamt beschränkt.

c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen. 

Die Haftungsbeschränkung unter b) und der Haftungsausschluss unter c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

 

9. Werkzeuge 

9.1 Sofern wir auftragsgemäß für den Besteller im Rahmen der Warenfertigung auch Werkzeuge fertigen, sind die dafür berechneten Werkzeugkosten grundsätzlich anteilige Werkzeugkosten, wenn nicht ausdrücklich Werkzeugvollkosten schriftlich mit dem Besteller vereinbart worden sind.

9.2. Bei der Vereinbarung und Berechnung anteiliger Werkzeugkosten verbleibt das Werkzeug in unserem Eigentum. Wir sind verpflichtet, das Werkzeug bis zwei Jahre nach der Benutzung im Rahmen des letzten erteilten Auftrages für den Besteller zu lagern, danach sind wir berechtigt, das Werkzeug zu verschrotten oder anderweitig für uns zu verwerten. Eine längere Lagerung des Werkzeugs ist auf schriftlichen, vor Ablauf der zwei Jahre eingehenden Antrag des Bestellers möglich, sofern der Besteller gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass er für die Verlängerung unsere Lagerkosten gemäß unserer jeweils aktuellen Preisliste zahlen wird. 

9.3 Sind mit dem Besteller ausdrücklich und schriftlich Werkzeugvollkosten vereinbart, wird der Besteller, sofern nicht die Voraussetzungen für den Eigentumsvorbehalt gemäß Ziffer 3. vorliegen, Eigentümer des Werkzeuges. Wünscht der Besteller keine Auslieferung, gilt für die Lagerung vorstehende Ziffer 9.2. 

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist unser Firmensitz. 

10.2 Ist der Besteller Kaufmann, so ist –auch für Scheck- und Wechselverfahren- Gelnhausen ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens keinen Allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das internationale Kaufrecht findet keine Anwendung.